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Schäden und Mängel an Fußböden – was nun?

Einer der größten Fehler ist: Den Schaden oder Mangel an der Fußbodenkonstruktionen sofort zu beseitigen.

Ist ein Schaden am Fußboden aufgetreten und bemerkt worden, muss zunächst akribisch die Ursache analysiert werden. Erst wenn die Ursache behoben ist, sollte eine Sanierung erfolgen – zumal derjenige, der die Sanierung durchführt, natürlich den Erfolg schuldet.

 

Mängel und Schäden am Bauteil Estrich führen fast immer zu weiteren Schäden an den Oberbelägen. Risse im Estrich oder nicht geschlossene Scheinfugen werden sich in Fliesen und Keramiken fortsetzen sowie in textilen und elastischen Belägen abzeichnen.

 

Umgekehrt können Spannungen aus dem Parkett so heftig werden, dass diese den darunter liegen Estrich buchstäblich zerreißen.

Schadensursache Nr.1 ist Feuchtigkeit.

Bei zu hohen Restfeuchtigkeiten ist ein Schaden an Belag praktisch unvermeidbar. Verseifende Kleber unter Teppichböden können zu Geruchsbelästigung führen. Schimmel kann sich im Bereich von Sockelleisten und Wänden bilden. Feuchte kann Holzbeläge so zum Quellen bringen, dass selbst Wände verschoben werden, wenn zudem keine ausreichenden Randfugen ausgebildet wurden.

 

Werden Estriche zu früh gefliest, kann es zu Randabsenkungen kommen. 2 cm breite Randfugen sind durchaus möglich. Insbesondere in Nassbereichen können dann abgerissene Silikonfugen zu weiteren Schäden führen.

Fazit und Aufgabe des Sachverständigen und Gutachters:
Um Bauschäden zu vermeiden, müssen Klima und Feuchte regelmäßig gemessen, protokolliert und bewertet werden. Nur so kann beurteilt werden, ob ein Estrich belegereif ist oder nicht. Zu frühe Belegungen führen zu Schäden.

 

Ist ein Schaden aufgetreten, muss nicht nur die Schadensfolge, sondern vor allem auch die Schadensursache behoben werden. Schäden und Ursachen können, bevor sie behoben werden, im Zuge einer Beweissicherung aufgenommen und dokumentiert werden. Insbesondere die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen  sind auch bei ihren außergerichtlichen Tätigkeiten zur Neutralität verpflichtet.